VWA Ostbayern e.V.
 Häufige Fragen
 FAQ
 
 
 Anerkennung des VWA-Abschlusses
  • Wie anerkannt ist der VWA-Studienabschluss?
 Entscheidung für ein Studium an der VWA-Ostbayern
  • Gibt es noch weitere Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien?
  • Warum soll ich überhaupt studieren?
  • Was ist eigentlich das Besondere an der VWA?
  • Was kostet das Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Ostbayern.
  • Wer studiert an der VWA?
  • Wie sind meine berufliche Perspektiven, wenn ich bei der VWA-Ostbayern studiert habe?
  • Wie viele Ihrer Studenten/innen schaffen das Studium?
 Förderung durch AFBG
  • Förderung des Studiums
 Fragen zum Studium und zum Prüfungsablauf
  • Ein Studium neben dem Beruf ist eine große Belastung. Wie ist das denn zeitlich zu vereinbaren?
  • Erfolgt zum Ende des Studiums eine Abschlussprüfung?
  • Präsenzvorlesungen sind für Studienerfolg besonders wichtig.
  • Werden während des Studiums Lernzielkontrollen durchgeführt?
  • Wie viele Stunden pro Woche muss ich in das Studium investieren?
  • Wieso fallen Studiengebühren an?
 Fragen zum Vorlesungsverzeichnis
  • Muss man sich für die Vertiefungsfächer Mathematik und Rhetorik anmelden?
 Fragen zum Zusatzangebot
  • Wird bei der VWA Ostbayern der AdA-Schein angeboten?
 Steuerliche Absetzbarkeit von Kosten im Rahmen des Studiums
  • Absetzbarkeit von Fahrtkosten zu Lerngemeinschaften
  • In welcher Höhe können Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium angesetzt werden?
  • Wie erfolgt eine Abgrenzung von Fortbildungskosten zu Ausbildungskosten
 
Unsere Antworten:
 

Frage: Wie anerkannt ist der VWA-Studienabschluss?
 
  Antwort:
  Die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien stehen seit beinahe 100 Jahren in der Tradition, berufs- oder ausbildungsbegleitend ein Studium im betriebswirtschaftlichen Bereich auf Universitätsniveau zu ermöglichen. Auch wenn die VWA außerhalb des staatlichen Hochschulsystems tätig ist und deshalb keine akademischen Grade vergeben kann, ist laut Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 08.01.2003, dass erworbene Diplom an einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie in Bayern mit einem Hochschulabschluss als vergleichbar anzusehen.
Des Weiteren genießt das VWA-Studium in der Wirtschaft ein hohes Ansehen.

Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 08.01.2003
   

Frage: Gibt es noch weitere Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien?
 
  Antwort:
  Die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Ostbayern e. V. in Regensburg verfügt über Zweigakademien in Passau, Landshut, Pfarrkirchen und Weiden.

Zusätzliche Informationen zu den weiteren Studienorten in Deutschland erhalten Sie über den Bundesverband der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien.
   

Frage: Warum soll ich überhaupt studieren?
 
  Antwort:
  Ein Blick in die Bildungsprognosen für die nächsten zehn Jahre zeigt, dass die Akademisierungsquote von derzeit 9 auf dann 18 Prozent ansteigen wird. Wer sich das berufliche Weiterkommen sichern möchte, darf hier nicht nachstehen. Nach einer Studie des Hochschul-Informations-Systems (HIS) von 2004 bemängeln Hochschulstudenten allerdings zu wenig Praxisbezug und fehlende Unterstützung beim Berufseinstieg. Mit einem berufsbegleitenden Studium an der VWA-Ostbayern haben Sie hier einen entscheidenden Vorteil: Es ist praxisorientiert und Sie sammeln während Ihrer Studienzeit zudem wertvolle Berufserfahrung.
   

Frage: Was ist eigentlich das Besondere an der VWA?
 
  Antwort:
  Universitätsprofessoren und herausragende Praktiker vermitteln die betrieblich relevanten Kenntnisse des Universitätsstudiums in Abendvorlesungen. VWA-Studenten haben fast täglich Gelegenheit, das theoretisch Erlernte in der Praxis zu erproben und umgekehrt die betriebliche Realität an ihrem akademischen Know-how zu messen. Diese Wechselwirkung zwischen praktischer Berufserfahrung einerseits und wissenschaftlicher Erarbeitung von betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnissen andererseits eröffnet den VWA-Absolventen damit Perspektiven, die reine Hochschulabsolventen häufig nicht besitzen. Besonders wegen dieser Praxisnähe genießt das VWA-Studium große Anerkennung in der Wirtschaft, weshalb VWA-Absolventen bei vielen Stellenbesetzungen sogar begehrter sind als Hochschulabgänger.
   

Frage: Was kostet das Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Ostbayern.
 
  Antwort:
  Die Studiengebühren belaufen sich zur Zeit auf 350,00 Euro pro Semester.

Die Studiendauer beträgt 6 Semester plus ein Wiederholungssemester.
   

Frage: Wer studiert an der VWA?
 
  Antwort:
  Das Studium an der VWA richtet sich an Berufstätige mit und ohne Abitur, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mindestens einjähriger Berufspraxis vorweisen können und nun ein praxisnahes Studium auf Universitätsniveau absolvieren wollen. Auch Berufstätige, die bereits ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben und sich für spezielle Branchen oder Management- Aufgaben qualifizieren möchten – ohne dafür ihren Job zu unterbrechen – studieren an der VWA.
   

Frage: Wie sind meine berufliche Perspektiven, wenn ich bei der VWA-Ostbayern studiert habe?
 
  Antwort:
  Als Absolvent/in der VWA Ostbayern konnten Sie sich auf hochschulmäßigen Niveau, wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden aneignen. Sie überzeugen darüber hinaus durch Leistungsbereitschaft, Zielstrebigkeit und Selbstdisziplin. Mit dieser Kombination aus mehrjähriger Berufserfahrung und universitärer Ausbildung haben Sie in der Wirtschaft besonders gute Karrierechancen.
   

Frage: Wie viele Ihrer Studenten/innen schaffen das Studium?
 
  Antwort:
  Von den Studierenden, die zu den Diplomprüfungen antreten, sind in der Regel rund 90 Prozent im ersten Anlauf erfolgreich.
   

Frage: Förderung des Studiums
 
  Antwort:
  Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Erster Abschnitt. Förderungsfähige Maßnahmen

§ 2 Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung.

(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die

1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleich-baren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und

2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungs-gesetzes und der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung oder auf vergleichbare Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Fortbildungsziel) vorbereiten.


Kommentar:

Öffentliche rechtliche Prüfung

Erforderlich ist weiterhin eine öffentlich-rechtliche Prüfung, d. h. die Prüfung muss in bundes-, landes- oder kammerrechtlichen Vorschriften geregelt sein. Nicht in Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse (z. B. Zertifikate privater Bildungsträger) erfüllen diese Voraussetzungen ebenso wenig wie rein verbandsinterne Prüfungen. Eine Maßnahme ist nicht schon deshalb förderungswürdig, weil sie auf mehrere, u. a. auch öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereitet, wenn der Teilnehmer sich einer solchen Prüfung nicht unterzieht und sie in seinem Antrag auch nicht als Fortbildungsziel angegeben hat (VG Ansbach, Urteil vom 4.6.2003 - AN 2 K 03 00075). Daher ist auch die Vorbereitung auf Abschlüsse der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien nicht förderungsfähig (Urteil des VG Stuttgart vom 13.8.2003 - GZ 11 K 1917/03). Nur bei Fortbildungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und solchen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind Ausnahmen von dem Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung vorgesehen, da in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare Fortbildungsqualität gewährleistet ist. Die Richt-linien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG, Münsterstr. 169, 40476 Düsseldorf, Tel. 0211-454-73) sind in dem von der DKG herausgegebenen Leitfaden „Weiterbildung in der Krankenpflege“ veröffentlicht und im Internet unter www.dkgev.de abrufbar. Fortbildungen in der Altenpflege nach § 80 SGB XI sind von der Richtlinie nicht erfasst, aber zum Teil landesrechtlich geregelt.

Von der Möglichkeit, sonstige gleichwertige, aber nicht öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsziele durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 a einzubeziehen, ist bislang nicht Gebrauch gemacht worden.
   

Frage: Ein Studium neben dem Beruf ist eine große Belastung. Wie ist das denn zeitlich zu vereinbaren?
 
  Antwort:
  Das Studium an der VWA ist genau auf Berufstätige zugeschnitten. Die Vorlesungen liegen deshalb immer außerhalb der normalen Arbeitszeiten. Studium und Beruf ergänzen sich sogar: Die Lehrpläne nutzen die Berufserfahrung der Studenten, um Wissen komprimiert und praxisnah zu vermitteln.
   

Frage: Erfolgt zum Ende des Studiums eine Abschlussprüfung?
 
  Antwort:
  Die Abschlussprüfung zum Ende des Studiums besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Die schriftiche Abschlussprüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten im Umfang von je 300 Minuten in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirschaftslehre und Recht. Die Themen der Abschlussprüfung legt der Prüfungsausschuss fest. Grundsätzlich gilt, dass alles, was gelehrt wurde, prüfungsrelevant ist.

Die mündliche Abschlussprüfung erfolgt ebenfalls in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Recht und ist Pflicht. Zusätzlich gibt es ein Wahlpflichtfach. Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer in wenigstens zwei schriftichen Prüfungsgebieten mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat.
   

Frage: Präsenzvorlesungen sind für Studienerfolg besonders wichtig.
 
  Antwort:
  Damit die Berufstätigen ihr Studium erfolgreich abschließen können, legt die VWA besonderen Wert auf die Rahmenbedingungen: Durch die Präsenzvorlesungen haben die Studenten regelmäßig Kontakt zu Lehrenden und Kommilitonen. Das Arbeitspensum wird dadurch kalkulierbar. Sie können sich ohne Überforderung Stück für Stück neben dem Beruf auf ihren Abschluss an der VWA vorbereiten. Darüber hinaus haben die Studenten die Möglichkeit, sich jederzeit über den E-Campus »Studentenbereich« - auf der Homepage der VWA-Ostbayern - über Räumlichkeiten, Terminänderungen, Klausurergebnisse zu informieren und Skriptunterlagen des behandelten Stoff downzuloaden.
   

Frage: Werden während des Studiums Lernzielkontrollen durchgeführt?
 
  Antwort:
  Es werden in jedem Semester und jedem Fach Klausuren angeboten. Die Studierenden haben so jederzeit eine Kontrolle über ihren Kenntnisstand und eventuelle Defizite.

Die Ergebnisse der Klausuren fließen nicht in die Prüfungsnote mit ein.
   

Frage: Wie viele Stunden pro Woche muss ich in das Studium investieren?
 
  Antwort:
  Ihre Vorlesungszeit beträgt zwischen 9 und12 Stunden pro Woche. Zur Nachbereitung des Stoffes sollten Sie noch mindestens weitere 4 bis 6 Stunden einplanen.
   

Frage: Wieso fallen Studiengebühren an?
 
  Antwort:
  Die VWA ist eine privatwirtschaftliche Bildungseinrichtung. Das heißt, ihre Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die Studiengebühren. Es gibt keine staatlichen Zuschüsse für den Lehrbetrieb. Trotz der anfallenden Studiengebühren ist das Studium an der VWA aufgrund der schlanken Strukturen und der konsequenten Nutzung von Synergien im Vergleich zu anderen privaten Akademien und Bildungseinrichtungen günstig. Darüber hinaus ist das Studium an der VWA wirtschaftlicher als ein klassisches Präsenzstudium an einer staatlichen Hochschule, da während des Studiums ein regelmäßiges Einkommen erzielt wird. Die Gebühren und alle sonstigen mit dem Studium zusammenhängenden Kosten, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen, als Sonderausgaben bis zu 4.000,- Euro jährlich steuerlich absetzbar.
   

Frage: Muss man sich für die Vertiefungsfächer Mathematik und Rhetorik anmelden?
 
  Antwort:
  Die Teilnahme an den Vertiefungsfächern Mathematik und Rhetorik ist freiwillig und das Bestehen der Klausur (Mathe) hat keinen Einfluss auf die Zulassung zur Prüfung.

In den Fächern Betriebs- und Volkswirtschaftlehre werden grundlegende mathematische Kenntnisse benötigt. Die Inhalte werden in dem Vertiefungsfach Mathematik vermittelt. Es wird daher empfohlen an den Vorlesungen Mathematik teilzunehmen.
   

Frage: Wird bei der VWA Ostbayern der AdA-Schein angeboten?
 
  Antwort:
  Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 28 darf nur ausbilden, wer

a) persönlich und
b) fachlich
geeignet ist.

Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für den jeweiligen Beruf erforderlichen berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen. Zur fachlichen Eignung gehören aber auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (§30 Abs. 1 und 2). Hierzu gehören z. b. Kenntnisse über einschläge Vorschriften des BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von Berufsausbildung und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.

Die berufs- und arbeitsprädagogischen Kenntnisse müssen gem. § 30 Abs. 5 BBiG wieder ab dem 1. August 2009 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden. Die AEVO gilt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst, nicht jedoch für die freien Berufe.

Die VWA Ostbayern wird derzeit keinen Lehrgang anbieten, mit dem der Ausbilder-Eingnungsnachweis nachgewiesen werden kann.
   

Frage: Absetzbarkeit von Fahrtkosten zu Lerngemeinschaften
 
  Antwort:
  Fahrtaufwendungen wegen privater Lerngemeinschaften, die eine Fortbildungsmaßnahme begleiten, sind nur dann Werbungskosten (im Falle von Fortbildungskosten) oder Sonderausgaben (im Falle von Ausbildungskosten), wenn die fast ausschließlich berufliche Veranlassung der einzelnen Termine der Lerngemeinschaften erwiesen ist (vgl. rechtskräftiges Urteil des FG Düsseldorf vom 04.06.2002, EFG 18/2002, S. 1221). Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast für die fast ausschließlich berufliche Veranlassung der Lerngemeinschaft trägt. Beispielsweise kann bei einer in einer Privatwohnung stattfindenen Lerngemeinschaft nicht ohne weiteres von einer fast ausschließlichen beruflichen Veranlassung ausgegangen werden, denn es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass bei einer solchen Veranstaltung private Interessen nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Hier muss der Steuerpflichtige nachweisen können, welchen konkreten Gegenstand die einzelnen Lerngemeinschaften genommen haben. Solch ein Nachweis ist dem Steuerpflichtigen gemäß dem o.g. Urteil zumutbar und z.B. durch tagebuchartige Aufzeichnungen über den Inhalt und Ablauf jeder einzelnen Lerngemeinschaft auch möglich.
   

Frage: In welcher Höhe können Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium angesetzt werden?
 
  Antwort:
  Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium können nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG nur als Sonderausgaben, mit einem Höchstbestrag vn 4.000,- Euro steuermindernd berücksichtigt werden.
   

Frage: Wie erfolgt eine Abgrenzung von Fortbildungskosten zu Ausbildungskosten
 
  Antwort:
  Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweiteren oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen, d.h. beruflich veranlasste Weiterbildungskosten. Diese Fortbildungskosten sind, ebenso wie z.B. Kosten für Umschulungen, Aufbau- und Zweitstudiengänge, keine Sonderausgaben im Sinne des § 12 Nr. 5 i.V.m. § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG, sondern voll abziehbare Werbungskosten. Demgegenüber können bei Ausbildungskosten, wie z.B. Kosten fir die erstmalige Berufsausbildung oder des Erststudiums ohne vorherige Berufsausbildung, diese Kosten nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG geltend gemacht werden.

Demnach sind die Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium grundsätzlich als Ausbildungskosten anzusehen, bei denen nur der Sonderausgabenabzug nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG geltend gemacht werden kann.

Da bei berufsbegleitenden Studiengängen zwischen den Studenten und seinem Arbeitgeber kein Vertrag darüber besteht, dass innerhalb eines Dientverhältnisses ein Studium absolviert wird, sind diese Aufwendungen für diese Erststudium nur im Rahmen des § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar.
   
   
 News-Ticker
 
30.07.2010
Abendstudiengang zum/zur Betriebswirtin (VWA) in Regensburg, Weiden und Pfarrkirchen
Ab dem Wintersemester 2010/11 starten an den Standorten Regensburg, Weiden und Pfarrkirchen die neuen Studiengänge zum/zur Betriebswirt/in (VWA) und Bachelor of Arts Business Administration.
 
14.05.2010
Aufbaustudiengang Personalmanager/in (VWA)
Der neue Studiengang zum/zur Personalmanager/in (VWA) startet im Oktober 2010 in Regensburg.