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(1) Die Benotung der schriftlichen und mündlichen
Einzelleistungen gibt der jeweilige Prüfer ab. Wird eine mündliche Prüfungsleistung
vom Prüfungsausschuss selbst abgenommen, so entscheidet über die Benotung der
Prüfungsausschuss.
(2) Die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen
Prüfungsleistungen wird durch eine der folgenden Prüfungsnoten ausgedrückt:
Sehr gut (1 und 1,3)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
Gut (1,7; 2,0 und 2,3)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen voll entspricht.
Befriedigend (2,7; 3,0 und 3,3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung
im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
Ausreichend (3,7; 4,0 und 4,3)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung
zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht.
Mangelhaft (4,7; 5,0 und 5,3)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten.
Ungenügend (5,7 und 6,0)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung
den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
könnten.
Die Noten 0,7 und 6,3 können nicht vergeben werden.
(3) Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote festgesetzt; bei
ihrer Berechnung wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
Die Fachnoten werden gebildet aus
1. den
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsgebiet,
wobei jede Prüfungsleistung einfach (1-fach) und eine 5-stündige schriftliche
Aufsichtsarbeit doppelt (2-fach) zu werten ist,
2. der mündlichen Prüfungsleistung im Wahlpflichtfach.
Es erhalten
Note sehr gut
Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote bis 1,5
Note gut
Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote von 1,6 bis 2,5
Note befriedigend
Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote von 2,6 bis 3,5
Note ausreichend
Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote von 3,6 bis 4,3
Note mangelhaft
Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote von 4,4 bis 5,5
Note ungenügend
Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote über 5,5.
(4) 1Die
Gesamtnote der Prüfung wird auf der Grundlage der Fachnoten festgesetzt. Bei
der Bildung der Gesamtnote zählen die Fachnoten der Pflichtfächer doppelt, in
den Prüfungsgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 zählen die Fachnoten einfach. Bei
der Bildung der Gesamtprüfungsnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma
berücksichtigt. Für den Ausweis der Gesamtprüfungsnote gilt § 13 Abs. 3
entsprechend. Der Prüfungsausschuss verleiht in den Fällen, in denen in allen
Prüfungsleistungen die Note „sehr gut“ erzielt wurde, das Gesamtprädikat „mit
Auszeichnung“.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden,
1. wenn in einem Pflichtfach die Fachnote auf „ungenügend“
lautet und nicht ein Ausgleich entweder mit mindestens der Note „gut“ in
einem anderen Pflichtfach oder mit der Note „befriedigend“ in zwei anderen
Pflichtfächern erzielt ist,
2. wenn die Fachnoten in zwei Pflichtfächern schlechter als
„ausreichend“ sind (die Fachnoten in den Prüfungsgebieten gemäß § 7 Abs. 2
Nr. 3 werden zusammengerechnet),
3. wenn die Fachnote im Pflichtfach „Betriebswirtschaftslehre“
schlechter als „ausreichend" bzw. wenn im Fall des § 7 Abs. 2 die
Fachnote im Pflichtfach „Informatik“ schlechter als „ausreichend“ ist.
In diesen Fällen wird das Gesamtergebnis mit „nicht bestanden“
benotet.
(6) Die Leistungsnachweise gemäß §
8 Abs. 2 werden in einem 7-semestrigen Studiengang in den Semestern 3 bis 6,
in einem 6-semestrigen Studiengang in den Semestern 2 bis 5 erworben. In
jedem dieser 4 Semester wird pro Pflichtfach je 1 Klausur im Umfang von
mindestens 120 Minuten angeboten. Von den Leistungsnachweisen werden je
Pflichtfach die beiden besten nach Abs. 2 bewerteten Leistungen bei der
Bildung der Fachnote mit einem Gewicht von jeweils 12,5 % berücksichtigt. Im übrigen gilt die Bestimmung des Abs. 3 entsprechend.
(7) Wurde die schriftliche Prüfung
nicht bestanden, so sind Einwendungen gegen die Bewertung der
Prüfungsarbeiten nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ergebnisse der
schriftlichen Prüfung zulässig. Sie sind gegenüber dem Studienleiter geltend
zu machen und schriftlich zu begründen.
(8) Ist die Gesamtprüfung
(schriftlich und mündlicher Teil) abgeschlossen, so sind Einwendungen gegen
die Bewertung von Prüfungsleistungen nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe
der Gesamtnote zulässig. Sie sind gegenüber dem Studienleiter geltend zu
machen und schriftlich zu begründen.
(9) Der Studienleiter legt die
schriftlichen Einwendungen mit einer Stellungnahme der jeweiligen Prüfer dem
Prüfungsausschuss zur Entscheidung vor.
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