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Prüfungsordnung für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an den Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien des Freistaates Bayern vom 18.Januar 2002

Die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien hat mit Genehmigung des vom bayerischen Ministerpräsidenten bestellten Staatskommissars am 26. September 2001 folgende einheitliche Prüfungsordnung für die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien des Freistaates Bayern beschlossen. Die einheitliche Prüfungsordnung  entspricht den Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien in der Fassung vom 9. Oktober 1992 mit den Änderungen vom 17. September 1999.

§ 1    Prüfungszweck

(1) Die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung dient dem Nachweis, dass der Studierende* in einem abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für Führungsaufgaben in der Wirtschaft das erforderliche Wissen und Können erworben hat und wissenschaftliche Arbeitsmethoden sach- und fachgerecht anzuwenden vermag.

(2) Aufgrund der nach Abschluss des Studiums abgelegten Diplomprüfung erteilt. Studium und Diplomprüfung bilden grundsätzlich eine Einheit.

§ 2    Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zur Diplomprüfung sind zum Zeitpunkt der Anmeldung erforderlich

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit,

2. ein ordnungsgemäßes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie von mindestens sechs Semestern,

3. wenigstens zwei mit mindestens „ausreichend“ bewertete Übungsarbeiten aus jedem Pflichtfach, in den Prüfungsgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 je eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Übungsarbeit,

4. eine Erklärung des Kandidaten, dass er an keiner anderen Verwaltungs- und/oder Wirtschafts-Akademie eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 ist erfüllt

1. bei Kaufleuten und kaufmännischen Angestellten, wenn sie eine kaufmännische Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen Regelausbildungszeit, von der mindestens eineinhalb Jahre tatsächlich erbracht sein müssen, erfolgreich abgeschlossen und eine danach liegende mindestens vierjährige kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt haben,

2. bei Industrie- und Handwerksmeistern und staatlich geprüften Technikern, wenn sie nach ihrer Prüfung eine mindestens dreijährige Tätigkeit ausgeübt haben, bei der wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind,

3. bei Absolventen eines Hochschulstudiums, wenn sie eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt haben,

4. bei Abiturienten, wenn sie eine mit der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie koordinierte kaufmännische Ausbildung und Berufstätigkeit durchlaufen haben,

5. bei Bewerber aus dem öffentlichen Dienst, wenn sie die beruflichen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Verwaltungsdiplomprüfung erfüllen.

(3) In Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne von Absatz 2 aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen zugelassen werden.

§ 3    Anrechnung von Studienleistungen

Studienleistungen an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder Studienleistungen, die in einem der Prüfungsgebiete nach § 7 an einer Universität oder Fachhochschule erbracht wurden, können ganz oder teilweise angerechnet werden.

§ 4    Entscheidung über die Zulassung zur Diplomprüfung

Über den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung entscheidet der Studienleiter. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten; ihm sind beizufügen

1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges

2. die Zeugnisse (Urschriften oder beglaubigte Kopien) über die bisher abgelegten Prüfungen

3. der Nachweis der belegten Vorlesungen, Übungen, gefertigten Übungsarbeiten oder Belege über den Besuch anderer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien oder Hochschulen

4. eine Erklärung, in welchem Wahlpflichtfach der Bewerber geprüft werden möchte


5. der Nachweis der Behinderung, falls deshalb Zeitverlängerung oder eine andere Prüfungserleichterung beantragt wird.

§ 5    Prüfungsausschuss

(1) Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss verantwortlich.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus

1. dem Studienleiter oder seinem Stellvertreter oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden,

2. dem vom bayerischen Ministerpräsidenten bestimmten Staatskommissar,

3. dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer, der einen Vertreter benennen kann,

4. mindestens einem vom Studienleiter bestimmten Dozenten.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Akademieleiter ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

§ 6    Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat u. a.

1. die Prüfungstermine festzusetzen und im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben,

2. für die Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs der schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Sinne der §§ 9 und 10 zu sorgen,

3. die Prüfer für die schriftliche Prüfung und, sofern die mündliche Prüfung nicht von ihm selbst abgenommen wird (vgl. § 13 Abs. 1), für die mündliche Prüfung zu bestimmen,

4. die rechtzeitige Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu veranlassen,

5. über die nachträgliche Rücknahme oder Abänderung erteilter Prüfungsnoten im Sinne des § 11 Abs. 6 zu entscheiden.

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 an seinen Vorsitzenden delegieren.

§ 7    Prüfungsgebiete

(1) Pflichtfächer für das Wirtschaftsdiplom sind

1. Betriebswirtschaftslehre,

2. Volkswirtschaftslehre,

3. Rechtswissenschaft.

(2) Pflichtfächer für das Wirtschaftsdiplom mit der Fachrichtung Informatik sind

1. Informatik,

2. Betriebswirtschaftslehre,

3. Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft.

(3) Zu den o.g. Pflichtfächern tritt ein an der Akademie gelehrtes Wahlpflichtfach hinzu.

§ 8    Prüfungsbestandteile

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil folgt in einem angemessenen Zeitraum auf den schriftlichen Teil.

(2) Die Akademie kann festlegen, dass während des Studiums erbrachte Leistungsnachweise bei der Bildung der Fachnote im Sinne des § 13 Abs. 6 berücksichtigt werden.

§ 9    Schriftliche Prüfung

(1) In jedem der in § 7 genannten Pflichtfächer ist eine schriftliche Prüfung im Umfang von 5 Stunden durchzuführen, wobei jeweils eine 5-stündige Aufsichtsarbeit oder 2 Aufsichtsarbeiten von je 2 1/2 Stunden Dauer gestellt werden. In den Prüfungsgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 wird jeweils eine Aufsichtsarbeit von 2 1/2 Stunden Dauer gestellt.

(2) Die Aufsichtsarbeiten werden unmittelbar aufeinanderfolgend geschrieben. Der Abstand zwischen zwei Aufsichtsarbeiten darf höchstens eine Woche betragen.

(3) Die Aufgaben der Prüfung werden mit einer Skizze der Lösung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeleitet. Sie sind von allen Beteiligten streng geheim zu halten. Für jede der Arbeiten können dem Prüfungskandidaten Themen zur Auswahl gestellt werden.

(4) An jedem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. Die Prüfungsaufsicht führen die vom Prüfungsausschuss beauftragten Personen. Sie haben darauf zu achten, dass Täuschungsversuche unterbleiben. Den Prüfungsraum darf jeweils nur ein Prüfungskandidat verlassen.

(5) Der Studienleiter kann aufgrund ärztlichen Zeugnisses Prüfungskandidaten Arbeitszeitverlängerung oder eine andere Prüfungserleichterung gewähren.

§ 10  Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer in wenigstens zwei schriftlichen Prüfungsgebieten mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Die Einzelleistungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 werden zusammengerechnet.

(2) Wird der Prüfungskandidat nicht zugelassen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 7 genannten jeweiligen Prüfungsgebiete.

(4) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abge­halten werden. Bei Gruppenprüfungen sollen höchstens 6 Kandidaten zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Die Prüfungszeit soll je Kandidat und Fach etwa 10 Minuten betragen.

(5) Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Beobachter zugelassen werden.

§ 11  Verhinderung, Rücktritt, Ordnungsverstoß, Täuschungsversuch

(1) Im Falle einer nachgewiesenen, unverschuldeten Verhinderung ist dem Kandidaten innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu einer gleichartigen Ersatzprüfung zu geben.

(2) Tritt der Kandidat zu einer schriftlichen Prüfung ohne Nachweis unverschuldeter Verhinderung nicht an oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht ab, so wird für die betreffende Prüfung die Note „ungenügend" festgesetzt.

(3) Die Bestimmung in Absatz 2 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.

(4) Unternimmt es ein Kandidat, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende schriftliche Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet oder in schweren Fällen der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Kandidat nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt, oder gegen die Klausur-Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit einem Fachdozenten.

(5) Die Bestimmung in Absatz 4 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung.

(6) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 oder 5 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist, oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Kandidaten abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 12  Niederschrift über die Prüfung

(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten beizufügen, in dem die täglich ausgelosten Platznummern eingetragen sind.

(3) In der Niederschrift über die mündliche Prüfung sind auch die jeweiligen Prüfungsgegenstände festzuhalten.

§ 13  Prüfungsergebnis

(1) Die Benotung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen gibt der jeweilige Prüfer ab. Wird eine mündliche Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuss selbst abgenommen, so entscheidet über die Benotung der Prüfungsausschuss.

(2) Die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen wird durch eine der folgenden Prüfungsnoten ausgedrückt:

Sehr gut (1 und 1,3)

Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

Gut (1,7; 2,0 und 2,3)

Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

Befriedigend (2,7; 3,0 und 3,3)

Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

Ausreichend (3,7; 4,0 und 4,3)

Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

Mangelhaft (4,7; 5,0 und 5,3)

Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.

Ungenügend (5,7 und 6,0)

Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Die Noten 0,7 und 6,3 können nicht vergeben werden.

(3) Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote festgesetzt; bei ihrer Berechnung wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

Die Fachnoten werden gebildet aus

1. den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsgebiet, wobei jede Prüfungsleistung einfach (1-fach) und eine 5-stündige schriftliche Aufsichtsarbeit doppelt (2-fach) zu werten ist,

2. der mündlichen Prüfungsleistung im Wahlpflichtfach.

Es erhalten

Note sehr gut

Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote bis 1,5

Note gut

Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote von 1,6 bis 2,5

Note befriedigend

Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote von 2,6 bis 3,5

Note ausreichend

Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote von 3,6 bis 4,3

Note mangelhaft

Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote von 4,4 bis 5,5

Note ungenügend

Prüfungsteilnehmer mit einer Fachnote über 5,5.

(4) 1Die Gesamtnote der Prüfung wird auf der Grundlage der Fachnoten festgesetzt. Bei der Bildung der Gesamtnote zählen die Fachnoten der Pflichtfächer doppelt, in den Prüfungsgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 zählen die Fachnoten einfach. Bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Für den Ausweis der Gesamtprüfungsnote gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. Der Prüfungsausschuss verleiht in den Fällen, in denen in allen Prüfungsleistungen die Note „sehr gut“ erzielt wurde, das Gesamtprädikat „mit Auszeichnung“.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden,

1. wenn in einem Pflichtfach die Fachnote auf „ungenügend“ lautet und nicht ein Ausgleich entweder mit mindestens der Note „gut“ in einem anderen Pflichtfach oder mit der Note „befriedigend“ in zwei anderen Pflichtfächern erzielt ist,

2. wenn die Fachnoten in zwei Pflichtfächern schlechter als „ausreichend“ sind (die Fachnoten in den Prüfungsgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 werden zusammengerechnet),

3. wenn die Fachnote im Pflichtfach „Betriebswirtschaftslehre“ schlechter als „ausreichend" bzw. wenn im Fall des § 7 Abs. 2 die Fachnote im Pflichtfach „Informatik“ schlechter als „ausreichend“ ist.

In diesen Fällen wird das Gesamtergebnis mit „nicht bestanden“ benotet.

(6) Die Leistungsnachweise gemäß § 8 Abs. 2 werden in einem 7-semestrigen Studiengang in den Semestern 3 bis 6, in einem 6-semestrigen Studiengang in den Semestern 2 bis 5 erworben. In jedem dieser 4 Semester wird pro Pflichtfach je 1 Klausur im Umfang von mindestens 120 Minuten angeboten. Von den Leistungsnachweisen werden je Pflichtfach die beiden besten nach Abs. 2 bewerteten Leistungen bei der Bildung der Fachnote mit einem Gewicht von jeweils 12,5 % berücksichtigt. Im übrigen gilt die Bestimmung des Abs. 3 entsprechend.

(7) Wurde die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so sind Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsarbeiten nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zulässig. Sie sind gegenüber dem Studienleiter geltend zu machen und schriftlich zu begründen.

(8) Ist die Gesamtprüfung (schriftlich und mündlicher Teil) abgeschlossen, so sind Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote zulässig. Sie sind gegenüber dem Studienleiter geltend zu machen und schriftlich zu begründen.

(9) Der Studienleiter legt die schriftlichen Einwendungen mit einer Stellungnahme der jeweiligen Prüfer dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vor.

§ 14  Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, spätestens nach fünf Jahren, wiederholt werden.

§ 15  Wirtschafts-Diplom

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Absolventen spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung bekannt zu geben.

(2) Nach bestandener Prüfung wird dem Absolventen das Wirtschafts-Diplom ausgehändigt. Das Diplom hat die Gesamtnote der Prüfung zu enthalten. Es ist mindestens von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem vom bayerischen Ministerpräsidenten bestimmten Staatskommissar zu unterzeichnen.

(3) Neben dem Diplom wird dem Absolventen ein Zeugnis ausgehändigt, das die Fachnote eines jeden Prüfungsgebietes und die Gesamtnote enthält.

(4) Der Inhaber des Diploms ist berechtigt, die Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ zu führen.

Der Inhaber des Diploms mit der Fachrichtung „Informatik“ ist berechtigt, die Bezeichnung „Informatik-Betriebswirt (VWA)“ zu führen.

(5) Ein unrechtmäßig erworbenes Diplom kann durch die Akademie entzogen werden.

§ 16  Prüfungsgebühren

(1) Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.

(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder vorzeitigem Prüfungsabbruch werden die Gebühren nicht erstattet.

(3) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.

§ 17  Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt zum Wintersemester 2001/02 in Kraft. Für alle laufenden Studiengänge gilt die Prüfungsordnung vom 26. März 1993.

 

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16.06.2011
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Das Thema Customer Relationship Management hat in der wissenschaftlichen Diskussion, auch auch in der Praxis, stark an Bedeutung gewonnen.